| Pressemitteilung 5/1999 |
Entsprechend den Bestimmungen des neuen Bayerischen Hochschulgesetzes:
Das neue Bayerische Hochschulgesetz verpflichtet die Universitäten
bzw. deren Fakultäten zur Wahl von Studiendekanen. Der Studiendekan ist in Art.
39a des BayHschG als "eine für Lehre und Studium beauftragte Person" definiert,
die für die Dauer von vier Jahren vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der im Fachbereich
hauptberuflich tätigen Professoren gewählt wird. Unbeschadet des Vorschlagsrechts
der sonstigen Mitglieder legen die Vertreter der Studierenden im Fachbreichsrat diesem
einen Vorschlag vor. An der Universität Augsburg wurden in den Fachbereichsräten
im Laufe der letzten Wochen folgende Professoren zu Studiendekanen der einzelnen
Fakultäten gewählt:
Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät hat von der im Gesetz vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, "daß ein weiterer Studiendekan gewählt
wird, wenn dies auf Grund der Studiengangstruktur erforderlich ist."
Die Aufgaben des Studiendekans formuliert das Gesetz folgendermaßen:
"Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichssprechers
die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Aufgabe des Studiendekans
ist es insbesondere, darauf hinzuwirken, daß das Lehrangebot den Prüfungs-
und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann und die Studenten angemessen betreut werden. Der Studiendekan
ist verantwortlich für die Durchführung der Evaluation der Lehre unter
Einbeziehung studentischer Bewertungen. Er berichtet dem Fachbereichssprecher regelmäßig
und dem Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester über seine Arbeit; jährlich
erstattet der Studiendekan dem Fachbereichsrat einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht).
Er unterbreitet dem Fachbereichssprecher Vorschläge zum Einsatz der für
Lehre verfügbaren Mittel.
Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre
darzustellen; der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben
über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch
die Studenten, gegebenenfalls auch über Ergebnisse externer Bewertungen. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe können die als Studenten immatrikulierten Teilnehmer
von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung
des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht
der Teilnehmer besteht nicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen
der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden dem Fachbereichsrat und der
Leitung der Hochschule bekanntgegeben und zur Bewertung der Lehre verwendet; vor
der Bekanntgabe an den Fachbereichsrat und die Leitung der Hochschule ist den betroffenen
Lehrenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen
zu geben. (...)
Die Hochschule trägt dafür Sorge, daß der Studiendekan seine Aufgaben
erfüllen kann."
Zuletzt geändert von presse@www.uni-augsburg.de
am Montag, den 25. Januar 1999
Katholisch-Theologische
Fakultät:
Prof. Dr. Walter Radl (Ordinarius für Neutestamentliche Exegese)
Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Helmut Giegler (Ordinarius für Soziologie und Empirische Sozialforschung)
Juristische Fakultät
Prof. Dr. Stephan Lorenz (Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht,
Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung)
Philosophische
Fakultät I
Prof. Dr. Dieter Ulich (Ordinarius für Psychologie)
Philosophische
Fakultät II
Prof. Dr. Wolfram Bublitz (Ordinarius für Englische Sprachwissenschaft)
Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät
a) für die Fächer Mathematik und Informatik:
Prof. Dr. Karl Heinz Borgwardt (Professor für Mathematik)
b) für die Fächer Physik und Geographie:
Prof. Dr. Ferdinand Haider (Professor für Experimentalphysik)