Pressemitteilung 5/1999

5/99 - 25. Januar 1999

Entsprechend den Bestimmungen des neuen Bayerischen Hochschulgesetzes:

Studiendekane gewählt

Angemessene Betreuung der Studierenden sicherstellen

Das neue Bayerische Hochschulgesetz verpflichtet die Universitäten bzw. deren Fakultäten zur Wahl von Studiendekanen. Der Studiendekan ist in Art. 39a des BayHschG als "eine für Lehre und Studium beauftragte Person" definiert, die für die Dauer von vier Jahren vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der im Fachbereich hauptberuflich tätigen Professoren gewählt wird. Unbeschadet des Vorschlagsrechts der sonstigen Mitglieder legen die Vertreter der Studierenden im Fachbreichsrat diesem einen Vorschlag vor. An der Universität Augsburg wurden in den Fachbereichsräten im Laufe der letzten Wochen folgende Professoren zu Studiendekanen der einzelnen Fakultäten gewählt:

o Katholisch-Theologische Fakultät:
Prof. Dr. Walter Radl (Ordinarius für Neutestamentliche Exegese)

o Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Helmut Giegler (Ordinarius für Soziologie und Empirische Sozialforschung)

o Juristische Fakultät
Prof. Dr. Stephan Lorenz (Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung)

o Philosophische Fakultät I
Prof. Dr. Dieter Ulich (Ordinarius für Psychologie)

o Philosophische Fakultät II
Prof. Dr. Wolfram Bublitz (Ordinarius für Englische Sprachwissenschaft)

o Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
a) für die Fächer Mathematik und Informatik:
Prof. Dr. Karl Heinz Borgwardt (Professor für Mathematik)
b) für die Fächer Physik und Geographie:
Prof. Dr. Ferdinand Haider (Professor für Experimentalphysik)

Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät hat von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, "daß ein weiterer Studiendekan gewählt wird, wenn dies auf Grund der Studiengangstruktur erforderlich ist."

Die Aufgaben des Studiendekans formuliert das Gesetz folgendermaßen:

"Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichssprechers die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Aufgabe des Studiendekans ist es insbesondere, darauf hinzuwirken, daß das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studenten angemessen betreut werden. Der Studiendekan ist verantwortlich für die Durchführung der Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen. Er berichtet dem Fachbereichssprecher regelmäßig und dem Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester über seine Arbeit; jährlich erstattet der Studiendekan dem Fachbereichsrat einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht). Er unterbreitet dem Fachbereichssprecher Vorschläge zum Einsatz der für Lehre verfügbaren Mittel.

Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studenten, gegebenenfalls auch über Ergebnisse externer Bewertungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die als Studenten immatrikulierten Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmer besteht nicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden dem Fachbereichsrat und der Leitung der Hochschule bekanntgegeben und zur Bewertung der Lehre verwendet; vor der Bekanntgabe an den Fachbereichsrat und die Leitung der Hochschule ist den betroffenen Lehrenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben. (...)

Die Hochschule trägt dafür Sorge, daß der Studiendekan seine Aufgaben erfüllen kann."


nach oben
Uni  Pressestelle  PresseDienst 

Zuletzt geändert von presse@www.uni-augsburg.de am Montag, den 25. Januar 1999